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Liebe Mitglieder der Kirchenvorstände im Bistum Aachen,

Martin Tölle, Ökonom des Bistums Aachen

neben vielen Gottesdiensten und Veranstaltungen sowie gelebter Gemeinschaft haben intensive Beratungen über die Umsetzung des mit Vertretern aus ihren Reihen gemeinsam erarbeiteten Rahmenkonzepts von einer bis maximal drei Kirchengemeinden in den 44 Pastoralen Räumen das Jahr 2024 geprägt. In diesem Zusammenhang häufig gestellte Fragen möchten wir in diesem Newsletter beantworten.

Darüber hinaus informieren wir über den Finanzbericht des Bistums Aachen für das Jahr 2023, den beschlossenen Haushalt des Bistums für das Jahr 2025 sowie zusätzliche Möglichkeiten der Kapitalanlage in den Kirchengemeinden.

Abschließend möchte ich mich bei Ihnen für Ihr Engagement und Ihre Bereitschaft, notwendige Veränderungen aktiv mitzugestalten, bedanken. Ich wünsche Ihnen und Ihren Familien einen besinnlichen vierten Advent, ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest und einen guten Start in das Jahr 2025.

Mit herzlichen Grüßen,

Martin Tölle
Ökonom des Bistums Aachen

Die Mustersatzung für Kirchengemeindeverbände (KGV) als Rechtsträger eines Pastoralen Raumes wird nach Anhörung im jeweiligen Kirchengemeindeverband vom Bischof zum 1.1. 2026 in Kraft gesetzt.

Hierzu und zu weiteren Regelungen geben wir Ihnen folgende Informationen:

1. Die Mustersatzung wird Anfang Januar noch dem Land NRW zwecks Prüfung auf Einhaltung der Vertretungsregeln gem. § 11 der Staatlichen Vereinbarung vorgelegt werden. Nach erfolgter Rückmeldung ist sie dann verbindlich als Muster zu verwenden.

2. Neben den Regelungen in der (Muster-)Satzung wird es darüber hinaus Regelungen für die Kirchengemeindeverbände als Rechtsträger eines Pastoralen Raums geben in:

a) der neuen Ordnung Finanzbeziehungen zur Verteilung der Schlüsselzuweisungen an die KGV.
b) der neuen Budgetrichtlinie: Ausführungen zum Prozedere der Beschlussfassung zum Budget des KGV.
c) der Bau-Richtlinie.

Diese Regelungen werden im Laufe des nächsten Jahres neu gefasst und veröffentlicht werden und zum 1.1.2026 in Kraft treten. Sie werden rechtzeitig vorher darüber in Kenntnis gesetzt.

3. Änderungen im KVVG - insbesondere redaktioneller Art (Austausch der Begriffe „GdG-Rat“ durch „Rat des Pastoralen Raums“ etc.) - werden voraussichtlich zum 1.3. 2025 in Kraft gesetzt werden, ebenfalls nach vorheriger Vorlage beim Land NRW.

4. Notwendige Änderungen in der Wahlordnung der Kirchenvorstände werden unter den NRW-Bistümern im Januar 2025 beraten und voraussichtlich zum 1.3. 2025 in Kraft gesetzt werden. Weitere Informationen, insbesondere in Vorbereitung der nächsten Kirchenvorstandswahlen, folgen zeitnah.

5. Informationen zum neuen KVVG - das Wichtigste nochmal in Kurzform:

Es gibt nunmehr verschiedene Sitzungsformate – Präsenzsitzung, digitale (Hybrid-)Sitzung oder Umlauf- bzw. Sternverfahren (§§ 15, 18 KVVG).

Die Einladungsfrist beträgt nunmehr eine Woche gem. § 15 Abs. 3 Satz 1 KVVG. Bei Eilbedürftigkeit kann die Frist auf 48 Stunden verkürzt werden (§ 15 Abs. 4 KVVG).

Eine Einladung ist gem. § 15 Abs. 3 Satz 2 KVVG nunmehr auch in Textform, d.h. per E-Mail möglich.

Damit Beschlussfähigkeit besteht, dürfen nicht mehr als die Hälfte der gewählten Kirchenvorstandsmitglieder bisher ausgeschieden sein, und die Mehrheit nach § 5 Abs. 1 lit. b) und c) KVVG - bestehend aus den gewählten Mitgliedern inklusive dem Mitglied des Pastoralen Raums - muss anwesend sein.

Das vom Rat des Pastoralen Raums (früher GdG-Rat/Pfarreirat) entsandte Mitglied (§ 5 Abs. lit. c KVVG) hat erst nach der nächsten Wahl ein Stimmrecht.

Dies ergibt sich aus der Übergangsregelung des § 32 KVVG, wonach § 5 Abs. 1 KVVG bis zur Neuwahl/Neukonstituierung der KV nicht gilt.
Ab dann unterliegen die entsandten Mitglieder auch der gleichen persönlichen Haftung wie die Kirchenvorstandsmitglieder selbst, denn sie haben über ihr Stimmrecht Einfluss auf die Vermögensverwaltung, wie jedes andere Kirchenvorstandsmitglied auch.

Die Verwaltungsleitung kann gem. § 5 Abs. 4 KVVG beratend an den Kirchenvorstandssitzungen teilnehmen.

Im Protokoll der KV-Sitzung ist anzugeben, ob der Beratungsgegenstand öffentlich beraten und beschlossen wurde (§ 16 KVVG). Darüber hinaus ist das konkrete Stimmverhältnis anzugeben.

Das Protokoll wird nunmehr nur von dem Vorsitzenden oder dem/der geschäftsführenden Vorsitzenden und einem weiteren Kirchenvorstandsmitglied unterzeichnet (§ 21 KVVG).

Auszüge aus dem Protokoll werden vom Vorsitzenden oder geschäftsführendem Vorsitzenden oder der Verwaltungsleitung beglaubigt (§ 20 Abs. 4 KVVG), Musterformulare senden wir Ihnen im Januar zu.

Bei Fragen zur KGV-Mustersatzung oder den Neuregelungen im KVVG wenden Sie sich gerne per Mail an: kvgesetz@bistum-aachen.de


Geschäfte der laufenden Verwaltung.

Neu im Kirchenvorstandsrecht in NRW ist die Möglichkeit der Kirchenvorstände, einzelne Personen gem. § 21 Abs. 3 KVVG i.V.m. mit der Verordnung zu Geschäften der laufenden Verwaltung mit der Durchführung von sog. Geschäften der laufenden Verwaltung zu beauftragen. Damit versprechen sich die NRW (Erz-)Diözesen) eine Entlastung des Ehrenamts, aber auch eine Vereinfachung des Hauptamtes bei der rechtserheblichen Handlung für Kirchengemeinden.

Der Wert dieser nun von einer Person (z.B. Verwaltungsleitung, Koordinator/-in) allein abzuschließenden Verträge und zu vergebenden Aufträge ist gemäß der Verordnung auf 10.000 EUR begrenzt, darüber hinausgehende Erhöhungen sind auf Beschluss des KV möglich, bedürfen aber einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung unter Berücksichtigung der Art der Geschäfte und des Risikos für den kirchengemeindlichen Haushalt.

Bei der Anordnung/Anweisung von Rechnungen, die auf eine Bestellung oder auf einen Auftrag bzw. Vertragsabschluss folgen, ist dann unbedingt das 4-Augen-Prinzip zu wahren, d.h. eine Person zeichnet sachl./rechn. richtig und eine andere gibt die Zahlung frei.
Der Kreis von Personen, die für eine Zeichnung (sachl./rechn. richtig bzw. Freigabe) und Anweisung von Rechnungen in Frage kommen, ist weit: Mitglieder des KV, Koordinator/-in, Verwaltungsleitung, Mitglied der KG, Mitarbeitende der KG.

Zur einfachen Handhabung werden digitale Kontierungsstempel empfohlen, die per Mail versandt und ausgefüllt werden. Die Abteilung 4.2 hilft Ihnen in der Umsetzung gerne weiter. Fragen nimmt Frank Rutte-Merkel per Mail (frank.rutte-merkel@bistum-aachen.de) entgegen.

Rechtsträgerstrukturen auf den Weg bringen.

Fragen und Antworten zum weiteren Fahrplan.

Nach nunmehr sieben Jahren „Heute bei dir-Prozess“ und noch andauernden Beratungen über die konkreten Strukturen in Umsetzung des Rahmenkonzeptes von ein bis drei Kirchengemeinden je Pastoralem Raum konnten in den vergangenen Wochen allen 326 Kirchengemeinden des Bistums seitens des Bischöflichen Generalvikariates entsprechende Beschlussvorlagen und Fahrpläne mit konkreten Umsetzungsschritten zur Verfügung gestellt werden (siehe auch KV-Info vom 11. Oktober 2024).

Der konkrete Inhalt der versendeten Fahrpläne und Beschlussvorschläge bezieht sich dabei jeweils auf den aktuellen Stand der überwiegend in Abstimmung mit dem Bischöflichen Generalvikariat erfolgten Beratungen zur zukünftigen körperschaftlichen Ausgestaltung der Pastoralen Räume. Sollten die weiteren Beratungen diesbezüglich Veränderungsbedarf ergeben, können die Unterlagen auf Anforderung zeitnah angepasst werden.

Diese Beschlussvorschläge ergeben für das gesamte Bistum 75 Kirchengemeinden in den 44 Pastoralen Räumen. Seit die Veränderungen der Pfarreien auf Wunsch von Bischof Dr. Helmut Dieser im Dialog vor Ort entstehen sollen, wird es möglich, die Einheit von Pfarrei und Kirchengemeinde beizubehalten und gleichzeitig die gemeinsam erarbeitete Rechtsträgerstruktur von ein bis drei Kirchengemeinden je Pastoralem Raum umzusetzen.

Frank Rutte-Merkel beantwortet als Leiter der Abteilung 4.2 Vermögen Kirchengemeinden weitergehende Fragen.

Was ist nun konkret zu tun?

1. Bis Ostern 2025 müssen alle betroffenen Kirchenvorstände und Verbandsvertretungen des Bistums über die Beschlussvorschläge zu den zukünftigen Kirchengemeindeverbänden und Kirchengemeinden abstimmen, um die notwendigen zukunftsfähigen Rechtsträgerstrukturen zu schaffen.

2. Da der Zusammenschluss von Kirchengemeinden nur dann seine volle Wirksamkeit entfaltet, wenn auch die Pfarreien in zumindest gleicher Weise zusammengeschlossen werden, muss neben der Abstimmung über den Zusammenschluss von Kirchengemeinden von den Kirchenvorständen auch ein Votum über den Zusammenschluss der Pfarreien abgegeben werden.

3. Dieses Votum zur Pfarrei sollte nicht nur von den Kirchenvorständen sondern zugleich explizit auch vom Pfarrer der jeweiligen Pfarrei und den Pfarreiräten abgegeben werden. Die Kirchenvorstände sollten diesbezüglich aktiv auf die Pfarrer und Pfarreiräte zugehen.

 

Verwaltungsleitungen für die Pastoralen Räume.

Ausschreibungsunterlagen sind verschickt.

Am 11. Oktober 2024 war es soweit: Wie im letzten KV-Newsletter angekündigt, wurden die Unterlagen zur Einstellung der Verwaltungsleitungen an die Pastoralen Räume verschickt. Das Info-Paket enthielt alles, was für den Rekrutierungsprozess benötigt wird – eine Musterausschreibung, eine Beschreibung des Bewerbungsverfahrens sowie eine detaillierte Stellenbeschreibung.

Die Resonanz auf diese Initiative war überwältigend: 31 von 44 Pastoralen Räumen meldeten bereits ihren Bedarf für die zeitnahe Besetzung der Verwaltungsleitung an. In enger Zusammenarbeit mit Pfarrern und Kirchenvorständen wurden die Bewerbungsverfahren zügig angestoßen – sowohl intern als auch extern. In den Pastoralen Räumen vor Ort finden laufend Bewerbungsgespräche statt, bei denen die passenden Kandidatinnen und Kandidaten sorgfältig ausgewählt werden.

Das Zwischenergebnis spricht für sich: Innerhalb von nur zwei Monaten konnten zehn Verwaltungsleitungen erfolgreich besetzt werden. Neben den Bewerbungsgesprächen und der Sichtung zahlreicher Unterlagen wurden in Einzelgesprächen auch viele offene Fragen geklärt – sei es von Seiten der Pfarrer, der Kirchenvorstände oder der Bewerber.

Dieser Erfolg ist ein Beweis für die hervorragende Zusammenarbeit quer durch das Bistum und ein wichtiger Schritt, um die Pfarrer und die Mitarbeitenden im Pastoralen Dienst vor Ort zu entlasten und die Pastoralen Räume wirksam werden zu lassen.

Ansprechpartner:

Bischöfliches Generalvikariat Aachen
Abt. 4.2 Vermögen Kirchengemeinden
Bernd Rommé
Fachbereichsleiter Personal
0241 452 414
bernd.romme@bistum-aachen.de

Innerhalb von nur zwei Monaten konnten zehn Verwaltungsleitungen erfolgreich besetzt werden.

Finanzbericht 2023 des Bistums Aachen veröffentlicht.

Stabile Haushalte trotz sinkender Kirchensteuern.

Wie jedes Jahr stellen wir Ihnen zum Jahresende den Finanzbericht des Vorjahres zur Verfügung. Für das Jahr 2023 konnte trotz nochmals gesunkener Kirchensteuereinnahmen der Haushalt planmäßig vollzogen und für den kirchlichen Dienst verlässlich Sorge getragen werden.

Den Nettoerträgen von 274,7 Millionen Euro stehen Nettoaufwendungen von 244,2 Millionen Euro gegenüber. Hierdurch ergibt sich für den Bistumshaushalt ein planmäßiger Jahresüberschuss von 30,5 Millionen Euro, wovon die Demographierücklage mit 12 Millionen Euro zur Bewältigung der zukünftigen Herausforderungen gebildet werden konnte und weitere 12 Millionen Euro mit Beschluss des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrats für die Verminderung des Instandhaltungsstaus in den Offenen Jugendeinrichtungen sowie den Jugendbildungsstätten im Bistum Aachen vorgesehen sind.

Die Jahresabschlüsse von Bistum und Bischöflichem Stuhl sind durch einen unabhängigen Abschlussprüfer geprüft und können eine ordnungsgemäße Finanz- und Vermögensverwaltung vorweisen. Den gesamten Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechung sowie Anhang und Lagebericht, können sie vollständig über den folgenden Link aufrufen.

Haushalt 2025 auf den Weg gebracht.

Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat genehmigt Haushalt für das Jahr 2025.

In seiner Sitzung am 19. November 2024 hat der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat den Haushalt für das Jahr 2025 beschlossen. Dieser sieht bei Erträgen in Höhe von 381 Millionen Euro insgesamt Aufwendungen in Höhe von 383,5 Millionen Euro vor. Das sich daraus ergebende Defizit in Höhe von 2,5 Millionen Euro wird durch planmäßige Entnahmen aus Rücklagen in Höhe von 21 Millionen Euro gedeckt, sodass insgesamt ein Haushaltsüberschuss in Höhe von 18,5 Millionen Euro im Jahr 2025 erwartet wird.

Der Haushalt des Jahres 2025 liegt damit im Rahmen der mittel- und langfristigen Erwartungen. Steigende Personal- und Sachkosten bei absolut gleichbleibenden Erträgen aus Kirchensteuern werden zu kontinuierlich sinkenden Haushaltsüberschüssen führen. Mit dem Ergebnis, dass es voraussichtlich im Jahr 2028 erstmals einen nicht ausgeglichenen Haushalt geben wird.

Die Erträge setzen sich im Wesentlichen aus der Kirchensteuer (266,7 Millionen Euro), der Refinanzierung bischöflicher Schulen gemäß Schulgesetz (77,9 Millionen Euro ), dem Finanzergebnis (7,4 Millionen Euro ) sowie Umsatzerlösen und sonstigen Erträgen (10,3 Millionen Euro) zusammen. Demgegenüber stellen die Zuwendungen an Kirchengemeinden und kirchliche Einrichtungen (162,4 Millionen Euro ) und der Personalaufwand (159,9 Millionen Euro ) wesentliche Aufwandspositionen dar.

Betrachtet man die einzelnen Aufgabenbereiche des Bistums und ihren nicht durch eigene Erträge gedeckten Zuschussbedarf, ergibt sich folgende aufgabenorientierte Zusammensetzung des Haushalts, die zugleich die Verwendung der Kirchensteuern (und des Finanzergebnisses) darstellt.


Ansprechpartner:

Bischöfliches Generalvikariat
Leiter Abteilung 4.1 Finanzen Bistum
Gregor Theuergarten
0241 452 599
gregor.theuergarten@bistum-aachen.de

Kapitalanlagen in Kirchengemeinden.

Vereinfachter Genehmigungsprozess.

Seit Anfang des Jahres 2024 gilt die neue Anlagerichtlinie für die Kirchengemeinden im Bistum Aachen. Auf Basis der gesammelten Erfahrungen und Verbesserungsvorschlägen aus den Kirchenvorständen wurde die Anlagerichtlinie nun angepasst und die dazugehörige Anlage mit vorab genehmigten Anlageformen und Investmentsfonds erweitert. Die Auswahl vorab genehmigter Anlageformen und Investmentsfonds bietet Ihnen als Kirchenvorstand hinreichende Möglichkeiten der Vermögensanlage, ohne einen individuellen Genehmigungsprozess durchlaufen zu müssen.


KirAc Stiftungs- und Gemeindefonds.

Besonders hinweisen möchten wir in diesem Zusammenhang auf den optimierten KirAc Stiftungsfonds Omega (WKN: A2QCXW) der Bank für Kirche und Caritas der zukünftig als KirAc Stiftungs- und Gemeindefonds der Pax-Bank für Kirche und Caritas firmieren wird.

Dieser Fonds wurde in enger Zusammenarbeit mit der Finanz- und Vermögensverwaltung des Bistums Aachen aufgelegt und vereint nach der jetzt erfolgten Optimierung durch die Nutzung von nachhaltig ausgerichteten ETFs eine breite, weltweite Streuung der Risiken über den Markt der Aktien und Anleihen mit einer sehr niedrigen Gesamtkostenquote. Dabei werden selbstverständlich die Vorgaben der Anlagerichtlinie für die Kirchengemeinden im Bistum Aachen eingehalten sowie die Nachhaltigkeitsrichtlinien des Bistums weitgehend umgesetzt. Mit diesem Fonds bietet „unsere“ Kirchenbank den Kirchengemeinden im Bistum Aachen somit ein passgenaues Standardprodukt für die langfristige Kapitalanlage an.

Weitere Informationen zum Fonds finden Sie im angehängten Flyer der Bank für Kirche und Caritas.


Kirchenaufsichtliche Genehmigungen individueller Kapitalanlage­entscheidungen.

Selbstverständlich steht es den Kirchenvorständen frei unter Wahrung der Anlagerichtlinie den Versuch zu unternehmen, den im KirAc Stiftungs- und Gemeindefonds breit abgebildeten Markt als Benchmark zu schlagen oder andere Finanzanlageprodukte als die vorab genehmigten Anlageformen und Investmentsfonds zu erwerben. In diesen Fällen ist eine gesonderte kirchenaufsichtliche Genehmigung erforderlich. Vor Abschluss einer genehmigungspflichtigen Finanzanlage reichen Sie uns bitte den Kirchenvorstandsbeschluss, die schriftliche Empfehlung Ihrer Bank sowie eine Bestätigung zur Einhaltung der Anlagerichtlinie ein.

Ansprechpartnerin:

Bischöfliches Generalvikariat
Hauptabteilung 4 - Finanzen und Vermögen Bistum/Kirchengemeinden
Kathrin Janßen
Referentin für Finanzen und Vermögen
0241 452 424
kathrin.janssen@bistum-aachen.de

Umsatzsteuer.

Übergangsregelung erneut verlängert.

Der Bundesrat hat am 22. November 2024 dem Jahressteuergesetz zugestimmt. Hierdurch kommt es zu einer weiteren zweijährigen Verlängerung der Übergangsregelung für die zwingende Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung für juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Die Verschärfung der Umsatzsteuer für Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände tritt somit grundsätzlich frühstens am 1. Januar 2027 in Kraft, so dass es aktuell zu keiner Änderung der Anwendung des Umsatzsteuergesetzes für Kirchengemeinden kommt.

Die Verlängerung der Übergangsregelung gilt jedoch nicht für nach dem 31. Dezember 2016 gegründete juristische Personen des öffentlichen Rechts. Diese juristischen Personen haben ab dem Zeitpunkt der Gründung die Verschärfung der Umsatzbesteuerung zu beachten. Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge kann die Übergangsphase allerdings weiterhin in Anspruch genommen werden.

Die Kirchengemeinden sollten sich, ungeachtet der weiteren Verlängerung, weiterhin darauf vorbereiten, die Verschärfung der Umsatzsteuer umsetzen zu können.


Meldepflicht.

Ab dem 1. Januar 2025 startet eine Meldepflicht für elektronische Kassensysteme.

Registrierkassen und andere elektronische Aufzeichnungssysteme (zum Beispiel Waagen mit Kassenfunktion) und die dazugehörige Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) sind beim zuständigen Finanzamt zu melden. Eine Übermittlungsmöglichkeit wird von Seiten der Finanzverwaltung ab 1. Januar 2025 über das Programm „Mein Elster“ zur Verfügung gestellt.

Vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme müssen bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden. Diese Kassensysteme können z.B. in Einrichtungen der Kirchengemeinden, z.B. Altenheimen, vorhanden sein.

Ab dem 1. Januar 2025 startet eine Meldepflicht für elektronische Kassensysteme.

Wirtschafts-Identifikationsnummer.

Zur eindeutigen Identifizierung wird jedem wirtschaftlich Tätigen durch das BZSt die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) stufenweise ohne Antragstellung ab November des Jahres 2024 zugeteilt. Die W-IdNr. dient der eindeutigen Identifizierung des Unternehmens bei Finanzbehörden und anderen staatlichen Stellen.

Die W-IdNr. bleibt für die Dauer der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit bestehen und ändert sich nicht. Für die eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren wird jedem wirtschaftlich Tätigen zusätzlich zu seiner W-IdNr. fortlaufend für jede einzelne wirtschaftliche Tätigkeit beginnend mit 00001 stufenweise ein Unterscheidungsmerkmal zugeordnet. Nach Erhalt der W-IdNr. brauchen Kirchengemeinden aktuell nichts weiter zu unternehmen. Die Unterlagen sollten allerdings dauerhaft aufbewahrt werden, da die W-IdNr. zu einem späteren, noch nicht feststehenden Zeitpunkt, bei Kontakt mit dem Finanzamt oder anderen staatlichen Stellen verwendet werden muss.

Ansprechpartner

Bischöfliches Generalvikariat
Hauptabteilung 4 - Finanzen und Vermögen Bistum/Kirchengemeinden
Christoph Maletz
Referent für Steuern
0241 452 550
christoph.maletz@bistum-aachen.de

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