Fallgruppe 0
Diese Gruppe umfasst die Pfarreien/Kirchengemeinden, für die keine Änderungen in ihrer Struktur zum 1. Januar 2026 notwendig sind, da in diesen Fällen der zum 1. Januar 2025 errichtete Pastorale Raum mit der einer GdG identisch war und die Zielstruktur der Rechtsträger bereits bestand. Die betreffenden Kirchengemeinden wählen im November „ganz normal“ ihre Kirchenvorstände neu. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen für die Kirchenvorstandswahlen und die für die Vorbereitung zu beachtenden Fristen wurden durch das Bischöfliche Generalvikariat bereits veröffentlicht.
Fallgruppe A
Diese Gruppe umfasst die Pfarreien/Kirchengemeinden, in denen die Beratungen über die zukünftigen Pfarreien/Kirchengemeinden auch nach zweieinhalb Jahren noch nicht abgeschlossen sind, und in denen daher zum 1. Januar 2026 noch keine Aufhebungen mit Neugründungen oder Einpfarrungen („Fusionen“) zur Erlangung einer zukunftsfähigen Gestaltungsfähigkeit notwendigen Struktur erfolgen können. Vielmehr werden diese Pfarreien/Kirchengemeinden über den 31. Dezember 2025 hinaus solange fortbestehen, bis in den betreffenden Pastoralen Räumen die derzeit laufenden Beratungen zur Pfarrei- und Kirchengemeindestruktur abgeschlossen sind und die erforderliche Aufhebung mit Neugründung oder Einpfarrung („Fusionen“) der Pfarreien/Kirchengemeinden in der Übergangsphase bis zum 1. Januar 2028 erfolgt.
An dieser Stelle heben wir nochmal hervor (vgl. auch den KV-Newsletter vom 11. Oktober 2024), dass es ohne Pfarrei-Fusionen keine Fusionen von Kirchengemeinden geben kann.
In diesen Kirchengemeinden erfolgt die Kirchenvorstandswahl planmäßig am 8./9. November noch einmal in der bestehenden Struktur der Pfarreien/Kirchengemeinden und noch nicht, wie teilweise erhofft, in der geplanten Struktur des Pastoralen Raums für die zu fusionierenden Pfarreien/Kirchengemeinden.
Fallgruppe B
Diese Gruppe besteht aus den Pfarreien/Kirchengemeinden, in denen die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden in den betreffenden Pastoralen Räumen einheitliche Beschlüsse über die Aufhebung mit Neugründung oder Einpfarrung („Fusion“) in eine neue Rechtsträger-, d.h. Pfarrei- und Kirchengemeindestruktur gefasst haben. Für diese Pastoralen Räume ist vorgesehen, dass Bischof Dr. Helmut Dieser diese Beschlüsse, durch entsprechende Dekrete, am 10. Oktober im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht. Die Umsetzung erfolgt zum 1. Januar 2026. Voraussetzung ist, dass letzte offene Fragen zur zukünftigen Pfarrei (u. a. ihr Patrozinium) bis Anfang September geklärt werden können.
Da sich die rechtliche Struktur der betreffenden Kirchengemeinden somit zum 1. Januar 2026 ändert, ist für diese Kirchengemeinden keine Kirchenvorstandswahl mehr am 8. und 9. November 2025 notwendig. Der Dispens wird im Kirchlichen Amtsblatt zum 1. August 2025 veröffentlicht. Stattdessen wird, in Abstimmung mit den amtierenden Kirchenvorständen, für die zum 1. Januar 2026 neu entstehenden Kirchengemeinden ein Vermögensverwalter bzw. ein entsprechendes Gremium eingesetzt und die KV-Wahl für die neuen Kirchengemeinden auf den 9. und 10. Mai 2026 festgesetzt. Dieser Wahltermin ermöglicht eine ordnungsgemäße und rechtssichere Durchführung der Wahl auf der Grundlage der Wahlordnung bei Neugründungen/Fusionen zum 1. Januar 2026. Einen auf den 9. und 10. Mai 2026 angepassten Ablaufplan zur KV-Wahl wird das Bischöfliche Generalvikariat in Kürze im Kirchlichen Amtsblatt und auf der Website des Bistums veröffentlichen.
Im Fall der Einpfarrung zum 1. Januar, in dem eine Kirchengemeinde um ein oder mehrere andere Kirchengemeinden erweitert wird, bleibt der gewählte Kirchenvorstand der Kirchengemeinde, in die eingepfarrt wird, bis zur Wahl eines neuen Kirchenvorstands am 9. und 10. Mai 2026 unverändert im Amt (keine Vermögensverwaltung).