Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Zum Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) am 28.06.2025 aktualisiert der GdW seine Einschätzung zur Anwendbarkeit des Gesetzes.
Das BFSG ist bei Dienstleistungen mit Verbrauchern z. B. anwendbar:
• Bei elektronischem Abschluss eines Mietvertrags.
• Bei Inseraten mit digitaler/elektronischer Buchungsmöglichkeit für Besichtigun- gen.
• Bei Kontaktformularen für Dienstleistungen, welche auf der Website durch eine Eingabemaske auszufüllen sind.
• Insbesondere bei Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtungen: Webseiten, Apps oder Portale, sofern über einen Kontaktbutton ein direkter Kontakt zur genossenschaftlichen Spareinrichtung bzw. zum Wohnungsunternehmen ermöglicht wird, und so eine Geldeinzahlung bzw. Auszahlung beantragt werden kann.
• Klassischer Onlinehandel.
Aufgrund des unklaren Wortlauts bleibt die Auslegung des Gesetzes schwierig.
>>> Rundschreiben GdW...
Ihre Ansprechpartnerin ist RAin Claudia Dithmar.
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