Erkenntnisse aus bisherigen Prüfungen der Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2024 Beachtung der Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV)
Bei der Erstellung der Jahresabschlüsse sind entsprechende Gliederungsvorschriften zu beachten. Die zum 1. Juli 2023 in Kraft getretene Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV) ersetzt die bisherige Formblattverordnung für Wohnungsunternehmen. Die JAbschlWUV ist erstmals auf Abschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. Entsprechende diesbezügliche Informationen wurden unter anderem auf den Jahresabschlussschulungen zum Jahresabschluss 2024 gegeben.
Die bisher durchgeführten Prüfungen der Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2024 zeigen leider, dass die sich aus der JAbschlWUV ergebenden Anpassungserfordernisse teilweise nicht korrekt umgesetzt wurden.
Von daher die Bitte an alle Mitgliedsunternehmen, welche einen ungeprüften Jahresabschluss zum 31. Dezember 2024 in den anstehenden Mitglieder-/ Vertreterversammlungen feststellen lassen: Stellen Sie sicher, dass die Vorgaben der JAbschlWUV vollständig umgesetzt sind!
Die sich aus der JAbschlWUV ergebenden Änderungen haben wir in der beigefügten Präsentation noch einmal zusammengefasst. Wir weisen in diesem Zusammenhang insbesondere auf die neue Untergliederung des Passivposten C. 5. „Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen“ hin.
Bei Rückfragen stehen Ihnen die für Ihre Prüfung Verantwortlichen (Prüfungsleitung bzw. Wirtschaftsprüfer) gerne zur Verfügung.
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Ihr Ansprechpartner ist WP/StB Michael Kube.
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