24h Lieferantenwechsel und Datenschutz- Beschluss der Datenschutzkonferenz (DSK) vom 28.05.2025 -Weitergabe von Mieterdaten ist datenschutzkonform-
Während Mieter:innen bisher innerhalb der ersten sechs Wochen nach Wohnungsübergabe einen Stromversorger wählen konnten, welcher dann den Leistungszeitraum des Grundversorgers mitabrechnet, ist diese Möglichkeit aufgrund der Umsetzung des § 20a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ab dem 6. Juni 2025 nicht mehr möglich. Sofern Mieter:innen vor dem erstmaligen Strombezug (i. d. R. bei Woh-nungsübergabe) keinen Stromlieferungsvertrag mit einem anderen Versorger abgeschlossen haben sollten, wird nunmehr in jedem Falle der Grundversorger die bezogene elektrische Energie den Mieter:innen in Rechnung stellen.
Vor diesem Hintergrund ist sich die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) einig, dass – infolge der Umsetzung des § 20a EnWG – die Übermittlung von Mieter:innendaten durch Vermieter:innen an den jeweiligen Grundversorger ab dem Zeitpunkt der Wohnungsübergabe durch berechtigte Interessen i. S. d. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gerechtfertigt ist.
Praxistipp: Das Informationsblatt gemäß Art. 13 DSGVO, welches bei Mietvertragsschluss überreicht wird, ergänzen mit diesem Sachverhalt.
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Ihre Ansprechpartnerin ist RAin Claudia Dithmar.
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