Die gesetzlichen Rechte des Bestellers, der mit seiner Leistung unzufrieden ist, sind vielfältig. Es gibt aber im B to B-Bereich auch abmildernde Spielräume, die in der Vertragsgestaltung Berücksichtigung finden können. Einige Anregungen.
Zur Gewährleistung bzw. Haftung siehe auch die die Kapitel „Eigene AGBs“, „Was darf der Kunde reklamieren?“ und „Was passiert, wenn ich einen Termin nicht einhalte?“.
q Klare und möglichst detaillierte Festlegung dessen, was Gegenstand der eigenen Leistung sein soll. Briefings sollten schriftlich zusammengefasst werden und als Bestätigung an den Auftraggeber zurückgehen.
q Vereinbarung einer Prüfungspflicht innerhalb einer angemessen Zeit nach Übergabe der Leistung (für Individualsoftware gelten Besonderheiten!).
q Vereinbarung der Pflicht zur Beschreibung des aufgetretenen Fehlers.
q Haftungsausschluss, wenn nicht innerhalb des angemessenen Zeitraums Fehler beanstandet wurden (nur B to B).
q Wichtig: Hinweis, dass Ausschluss nur für Fälle der grundsätzlichen Fehlererkennbarkeit Gültigkeit erlangt.
q Werden Fehler rechtzeitig gerügt oder handelt es sich um solche, die nicht sofort erkennbar waren, Vereinbarung, dass zuerst Nachbesserung/Nachlieferung geschuldet wird.
q Erst nach angemessener Anzahl von Nachbesserungsversuchen (vertraglich festlegen, z. B. drei Versuche) kann der Kunde Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz geltend machen.
q Das Recht des Kunden zur Selbstbeseitigung des Fehlers sollte ausgeschlossen werden.
q Bei nicht rechtzeitiger Leistung steht dem Kunden immer ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zur Seite. Spielraum hat man hier nur in der Festlegung einen angemessenen Frist, innerhalb derer trotz Verspätung die Abgabe noch erfolgen kann. Diese ist stark vom Einzelfall abhängig.
Tipp |
Termin nicht nennen
In der Vertragsgestaltung einen konkreten Fertigstellungstermin vermeiden.
q Haftungsbegrenzung außerhalb der Gewährleistung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch der Erfüllungsgehilfen, es sei denn:
so genannte Kardinalspflichten werden verletzt
bestimmte Leistungsinhalte sind garantiert
es handelt sich um Personenschäden
es handelt sich um Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
Wichtig: Ausnahmen müssen im Vertrag benannt werden!
q Für Datenverluste sollte die Haftung der Höhe nach begrenzt werden auf Schäden, die bei ordnungsgemäßer Datensicherung erstanden wären.
q Betragsmäßige Haftungsbeschränkung für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung von Kardinalpflichten ist schwierig. Der Betrag muss mindestens den im konkreten Fall typischen Schaden abdecken.
Hinweis |
Haftungsklauseln
Die Rechtsprechung verhält sich gegenüber Haftungsklauseln sehr restriktiv. Außerdem fällt ein Klauselgerüst meist sehr weitgehend in sich zusammen, obwohl nur einzelne Klauseln unzulässig sind. Es ist deshalb problematisch, wenn man das Netz nach Haftungsklauseln abfischt und sich aus dem Potpourri eigene bastelt.
Individueller Rat hilft weiter
Verhandelt man mit einem Kunden einen Vertrag Punkt für Punkt und überreicht nicht nur einen Vordruck zur Unterschrift, sind die Möglichkeiten einer Haftungsfreizeichnung im Gegensatz zu den gemachten Vorschlägen ganz erheblich erweitert. Individueller Rat sollte bei wichtigen Projekten deshalb eingeholt werden.